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Elektroautos in der Tiefgarage
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft: Das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage ist untersagt.
Zwar kein Urteil des BGH, sondern "nur" AG Wiesbaden (AZ 92 C 2541/21 vom 4.2.22) aber dennoch aktuell für Viele interessant und sicher wegweisend:
a) Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres untersagt, macht den individuellen Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zunichte und verstößt damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform.
b) Ein solcher Beschluss verstößt daher gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn man zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wahr unterstellt, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Anmerkung: Der fragliche Beschluss wurde bereits 9 Jahre vor der Klage, am 24.8.2012 gefasst. Mit der Anfechtung wurde die NICHTIGKEIT des Beschlusses festgestellt. Empfehlung: In allen Eigentümergemeinschaften, in denen gleichlautende oder ähnliche Beschlüsse gefasst wurden, kann es angeraten sein, diese durch erneute Beschlussfassung aufzuheben, bevor deren Nichtigkeit durch ein aufwändiges und teures Beschlussanfechtungsverfahren festgestellt wird. Die Anzahl der Elektroautos steigt rasant - damit werden immer mehr Wohnungseigentümer ein großes Interesse daran haben, solche Beschlüsse anzufechten, auch wenn diese bereits vor Jahren gefasst wurden.
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